Beförderungs- und Tarifbestimmungen der Länderbahn

gültig ab 15. Juni 2025

§ 1 Die Länderbahn

Die Länderbahn GmbH DLB (nachfolgend „DLB“) umfasst die produktspezifischen Züge der Marken alex, oberpfalzbahn, waldbahn, trilex und vogtlandbahn.

§ 2 Anwendung dieser Bedingungen

1. Die Tarif- und Beförderungsbestimmungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen DLB und Fahrgästen, ihre jeweiligen Rechte und Pflichten, die Benutzungsmöglichkeiten der Züge, die Bedingungen für Fahrkarten bzw. Fahrtberechtigungen und Beförderungsentgelte in den unter § 1 genannten Zügen.

2. Sie ergänzen die gesetzlichen Regelungen:

(a) der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr,
(b) die Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO),
(c) das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) von 1999, insbesondere dessen
- Anhang A: Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen (CIV) und
- Anhang C: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)

3. Für Fahrten im innerdeutschen Eisenbahnverkehr gelten die Tarif- und Beförderungsbedingungen des Deutschlandtarifverbundes (BB DT) sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.

4. Für Fahrten im Binnenverkehr auf der Strecke Liberec – Zittau – Varnsdorf – Seifhennersdorf gelten abweichend die TBL 400.

5. Diese Beförderungsbestimmungen gelten nicht für Fahrten von Fahrgästen im Eisenbahnverkehr, die ausschließlich auf Strecken eines einzelnen regionalen Verkehrsverbundes bzw. einer Tarifgemeinschaft stattfinden oder auf denen ein Übergangstarif angewendet wird. Auf diesen Strecken ist der für solche Verbindungen jeweils geltende Tarif maßgebend.

§ 3 Geltungsbereich

1. Die Tarif- und Beförderungsbestimmungen der DLB gelten für die Beförderung von Reisenden, Sachen und Tieren in den unter § 1 genannten Zügen.

2. Sämtliche Züge sind in den Fahrplänen mit der jeweiligen Linienbezeichnung und einer Zugnummer veröffentlicht. Die Linienbezeichnungen zu den produktspezifischen Marken lauten wie folgt:

ProduktLinienbezeichnung
alexRE 23, RE 25
oberpfalzbahnRB 23, RB 27, RB 28, RB 29
trilexRE 1/RB 60, RE 2/RB 61
vogtlandbahnRB 1, RB 2, RB 4, RB 5
waldbahnRB 35, RB 36, RB 37, RB 38

 

3. Das Hausrecht in den Zügen der DLB wird durch ihr Verkehrs- und Betriebspersonal sowie beauftragte Dritte wahrgenommen.

4. Die Reisenden erkennen mit dem Betreten der Fahrzeuge der unter § 1 genannten Züge diese Beförderungsbestimmungen an. Die Beförderungsbestimmungen sind Bestandteil des Beförderungsvertrages.

5. Die Reisenden treten mit Antritt der Fahrt auch dann ausschließlich in eine Rechtsbeziehung mit der DLB, wenn sie ihren Fahrschein bei einem anderen Verkehrsunternehmen, mit dem sich die DLB in einer Tarifgemeinschaft befindet, bezogen haben.

§ 4 Anspruch auf Beförderung

1. Anspruch auf Beförderung besteht im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten, wenn

(a) der Reisende eine gültige Fahrkarte vorweisen kann,
(b) den geltenden Beförderungs- und Tarifbestimmungen der Länderbahn sowie den behördlichen Anordnungen entsprochen wird,
(c) die Beförderung mit fahrplanmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln möglich ist,
(d) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die von der Länderbahn nicht zu verantworten sind und deren Auswirkungen sie auch nicht abwenden kann, und
(e) der Reisende nicht von der Beförderung ausgeschlossen wurde.

2. Nicht schulpflichtige Kinder bis einschließlich 5 Jahre werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert, welche älter als 6 Jahre ist. Die Beaufsichtigung obliegt der Aufsichtsperson. Die Aufsichtsperson benötigt eine gültige Fahrkarte für die gesamte Wegstrecke, auf der das Kind begleitet wird.

3. Tiere und Sachen dürfen nur nach Maßgabe der §§ 13 bis 15 mitgeführt werden.

§ 5 Beförderungsvertrag

1. Ein Beförderungsvertrag wird im Namen und auf Rechnung eines oder mehrerer EVU als jeweilige vertragliche Beförderer durch deren eigene oder von ihnen beauftragte Verkaufsstellen (Fahrkartenverkäufer) gemäß den Vorgaben der EVU (z.B. bezüglich Fahrplänen, festgelegten Mindestumsteigezeiten an Unterwegsbahnhöfen, Kombinierbarkeit verschiedener Tarifangebote) geschlossen oder vermittelt. Soweit nichts anderes geregelt ist, entspricht eine Fahrkarte einem Beförderungsvertrag.

2. Kann der Reisende für die Erbringung einer Beförderungsleistung auf einem Streckenabschnitt alternativ zwischen verschiedenen EVU wählen, so tritt das tatsächlich genutzte EVU als Vertragspartner in den bestehenden Beförderungsvertrag ein.

3. Nimmt der Reisende aufeinanderfolgend Beförderungsleistungen verschiedener EVU in Anspruch, so fungieren diese EVU als aufeinanderfolgende Beförderer auf Grundlage des durchgehenden Beförderungsvertrages, dokumentiert durch die ausgegebene Durchgangsfahrkarte.

4. Fahrkarten und Fahrtberechtigungen des Deutschlandtarifs stellen für unmittelbar aneinander anschließende Fahrtabschnitte im Eisenbahnverkehr durchgehende Beförderungsverträge von einem Start- zu einem Zielbahnhof, für eine oder mehrere Fahrten dar. Sie sind für Beförderungen im Eisenbahnverkehr Durchgangsfahrkarten im Sinne des Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr. Werden Zusatzkarten für ergänzende Leistungen ausgegeben, so sind diese Bestandteil des durchgehenden Beförderungsvertrages und somit Bestandteil der Durchgangsfahrkarte.

5. Werden für Beförderungsleistungen mehrere Fahrkarten oder Fahrtberechtigungen ausgegeben, verkörpert jede Fahrkarte einen eigenständigen Beförderungsvertrag. In diesem Fall ist jede einzelne Fahrkarte oder Fahrtberechtigung eine Durchgangsfahrkarte ausschließlich für die auf ihr dokumentierten Strecke.

6. Wird auf der Grundlage einer Fahrkarte neben der Beförderungsleistung eines EVU auch die Beförderungsleistung eines Unternehmens eines anderen Verkehrsträgers (z.B. U-Bahn, Bus, Schiff) in Anspruch genommen, so verkörpert die Fahrkarte mehrere eigenständige Beförderungsverträge. In Bezug auf die Beförderungsleistung des Unternehmens eines anderen Verkehrsträgers stellt die Fahrkarte keine Durchgangsfahrkarte dar.

7. Für Erstattungs-, Aufwendungsersatz- und Entschädigungsansprüche nach Anlage 1 haften die an der Beförderung beteiligten EVU als Gesamtschuldner.

8. Die auf der Fahrkarte enthaltenen Angaben sind für die Beförderung maßgebend. Die Fahrkarte kann folgende Angaben enthalten:

(a) zu den beteiligten Beförderern,
(b) zum Unternehmen, bei dem die Fahrkarte erworben wurde,
(c) die geltenden Beförderungsbestimmungen,
(d) die zugelassenen Wege,
(e) den Fahrpreis,
(f) den 1. Geltungstag,
(g) die Geltungsdauer,
(h) die Anzahl der beförderten Personen,
(i) die Wagenklasse.
Diese Angaben können auch in verkürzter Form oder als Symbole angezeigt werden.

9. Eine Fahrkarte für die 1. Wagenklasse berechtigt auch zur Fahrt in der 2. Wagenklasse. Eine Fahrkarte ohne Angabe der Wagenklasse gilt nur in der 2. Wagenklasse.

§ 1 Die Länderbahn

Die Länderbahn GmbH DLB (nachfolgend „DLB“) umfasst die produktspezifischen Züge der Marken alex, vogtlandbahn, trilex, waldbahn sowie oberpfalzbahn. Abweichend hiervon gelten für Fahrten im Binnenverkehr auf der Strecke Liberec – Zittau – Varnsdorf – Seifhennersdorf abweichend die TBL 400.

§ 2 Normalpreis

1. Der Normalpreis ist das jeweils für eine bestimmte Verbindung zwischen Abgangs- und Zielbahnhof, an dem der Zug fahrplanmäßig hält, entfernungsabhängige Entgelt gemäß Preistabelle.

2. Bei Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt werden die Fahrpreise für die Hinfahrt und für die Rückfahrt getrennt berechnet und sodann addiert.

3. Diese Beförderungsbestimmungen gelten nicht für Fahrten von Fahrgästen im Eisenbahnverkehr, die ausschließlich auf Strecken eines einzelnen regionalen Verkehrsverbundes bzw. einer Tarifgemeinschaft stattfinden oder auf denen ein Übergangstarif angewendet wird. Auf diesen Strecken ist der für solche Verbindungen jeweils geltende Tarif maßgebend.

§ 3 Normalpreis mit Kinderermäßigung

1. Kinder bis einschließlich 5 Jahre werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson und ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Kinder bis einschließlich 5 Jahre werden auch ohne eine Aufsichtsperson unentgeltlich befördert, sofern sie sich auf ihrem Schulweg befinden.

2. Bis zu 3 Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahren werden in Begleitung eines Erwachsenen unentgeltlich befördert, wenn dieser eine Fahrkarte zum Normalpreis gemäß § 2 erworben hat.

3. Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahren ohne Begleitung gemäß 2. werden zum ermäßigten Normalpreis befördert (Normalpreis mit Kinderermäßigung).

4. Kinder innerhalb von Reisegruppen im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahren zahlen - auch in Begleitung einer Aufsichtsperson - den halben Gruppenpreis gemäß § 5.

§ 4 Normalpreis mit BahnCard-Rabatt

1. Inhaber der BahnCard 25 bzw. der BahnCard 50 der Deutschen Bahn AG erhalten auf den Normalpreis zusätzlich den für die BahnCard 25 bzw. BahnCard 50 durch die Deutsche Bahn AG festgesetzten Rabatt.

2. Im Übrigen gelten die Bedingungen der Deutschen Bahn AG für den Erwerb und die Nutzung der BahnCard.

§ 5 Gruppenpreise

1. Als Gruppe gelten mindestens sechs zahlende gemeinsam reisende Personen.

2. Gruppenpreise sind gegenüber dem Normalpreis bzw. dem Normalpreis mit Kinderermäßigung um jeweils 50 % pro Person ermäßigt.

3. Fahrkarten zum Gruppenpreis können grundsätzlich nur im Vorverkauf erworben werden. Darüber hinaus können in den Zügen der DLB mit Fahrkartenverkauf im Zug Fahrkarten zum Gruppenpreis für Gruppen bis max. 20 Personen gem. § 8 Abs. 6 TBL 100 beim Zugbegleitpersonal erworben werden.

4. Zu Gruppenreisen können einzelne Teilnehmer hinzugebucht werden.

5. Gruppenreisen mit Gruppen von mehr als 20 Teilnehmern müssen mindestens 7 Tage vor dem Reisetag im Kundencenter der DLB angemeldet werden.

6. Für bestimmte Züge kann die Nutzung mit Fahrkarten zum Gruppenpreis aus Kapazitätsgründen eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werden.

7. Bei Fahrkarten zum Gruppenpreis ist der Umtausch oder die Erstattung von Fahrkarten bis 7 Tage vor dem ersten Geltungstag der Fahrkarte gegen Zahlung eines Entgelts gem. Anlage 4 möglich.

8. Bei teilweiser Erstattung durch Rücktritt einzelner Teilnehmer ist das Entgelt gem. Anlage 4 je zurückgetretenem Teilnehmer zu entrichten. Der Rücktritt einzelner Teilnehmer ist jedoch nur möglich, wenn hierdurch der Gruppenstatus der verbleibenden Teilnehmer nicht berührt wird. Im Übrigen sind Umtausch und Erstattung von Fahrkarten zu Gruppenpreisen ausgeschlossen.

TBL 300
  • EgroNet-Ticket
  • Liberec-Dresden-Spezial
  • Touren-Ticket

Preistabellen der Länderbahn

gültig ab 15.12.2024

Foto-, Video- und Tonaufnahmen

Regelungen für Medienaufnahmen in Fahrzeugen der Länderbahn zu privaten Zwecken

Zulässigkeit privater Aufnahmen

Das Anfertigen von Foto-, Video- und Tonaufnahmen („Aufnahmen“) in den Fahrzeugen sowie auf den Anlagen der Die Länderbahn für private Zwecke ist unter Einhaltung folgender Bedingungen zulässig:

  • Die Aufnahme erkennbarer Personen, insbesondere von Mitarbeitenden oder Fahrgästen, ist nur mit deren vorheriger ausdrücklicher und dokumentierter Einwilligung gemäß § 22 KunstUrhG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO gestattet. Aus Beweisgründen wird eine schriftliche oder in Textform erteilte Einwilligung empfohlen.
  • Interviews mit Mitarbeitenden sind grundsätzlich untersagt.
  • Die Durchführung entgeltlicher Foto- oder Filmveranstaltungen, wie etwa Hochzeits-Shootings oder Fotokurse, ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung gemäß Absatz 2 untersagt.
  • Kameras, Stative oder vergleichbaren Geräte dürfen nicht an Fahrzeugen oder Einrichtungen angebracht werden.
  • Die Sicherheit von Fahrgästen und Mitarbeitenden sowie der störungsfreie Ablauf des Betriebs dürfen durch die Anfertigung von Aufnahmen nicht beeinträchtigt werden.
  • Flucht- und Rettungswege sind bei Anfertigung von Aufnahmen jederzeit freizuhalten.
Genehmigungspflicht für nicht-private Verwendungen

Für Aufnahmen, die nicht ausschließlich privaten Zwecken gemäß Abs. 1 dienen, ist eine vorherige Zustimmung durch Die Länderbahn erforderlich, insbesondere bei Aufnahmen mit kommerziellem oder öffentlichkeitswirksamem Verwendungszweck (z. B. Influencer-Content, Werbung, Unternehmensdarstellungen, journalistische Beiträge). Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Newsroom. Eine Nutzung gilt insbesondere auch dann nicht mehr als ausschließlich privat, wenn die Aufnahmen veröffentlicht oder öffentlich zugänglich gemacht werden, z. B. durch Hochladen auf Plattformen wie TikTok, Instagram oder YouTube.

Rechtsfolgen bei Verstößen

Verstöße gegen diese Regelungen können zum Ausschluss von der Beförderung, zur Erstattung einer Anzeige sowie zur Geltendmachung zivil-, straf- und datenschutzrechtlicher Ansprüche führen, jeweils unter Berücksichtigung des Einzelfalls und der Schwere des Verstoßes. Bitte beachten Sie, dass das unbefugte Anfertigen oder Veröffentlichen von Aufnahmen, auf denen Personen erkennbar sind, eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten sowie einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften darstellen kann. Die Länderbahn behält sich im Fall von Verstößen die Einleitung rechtliche Schritte vor, sowie im Rahmen des Hausrechts geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Regelungen zu ergreifen. 

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